Der Kündigungsgrund „Hinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung“ gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB kann vorliegen, wenn ein Vermieter seine vermietete Eigentumswohnung in unvermietetem Zustand zu einem wesentlich höheren Preis verkaufen kann.
Vorliegend hatte der Vermieter die Kündigung damit begründet, dass die Wohnung leer 60.000 Euro am Markt erzielen würde, mit Mieter hingegen maximal 50.000 Euro. Im Räumungsprozess wurde durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten überraschenderweise ein Verkaufserlös von 63.000 Euro in vermietetem und von 81.000 Euro in leerem Zustand festgestellt. Das Landgericht hielt deshalb die Kündigung für unwirksam und wies die Räumungsklage ab, weil der im Kündigungsschreiben genannte höhere Preis für die Veräußerung im unvermieteten Zustand nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auch im vermieteten Zustand erzielt werden könne. Der Vermieter erleide also keinen Nachteil durch den Fortbestand des Mietverhältnisses.
mac
LG Berlin vom 20. Januar 2006 – 64 S 427/04 –
MieterMagazin 6/06
30.07.2013