In der einschlägigen Rechtsprechung sind Messdifferenzen zwischen dem Hauptwasserzähler und der Summe der einzelnen Wohnungswasserzähler technisch bedingt anerkannt, wenn die Differenz maximal 20 bis 25 Prozent beträgt.
Wird diese Differenz allerdings überschritten, so kann die technisch bedingte Schlupfdifferenz nicht mehr als Grund für den Mehrverbrauch und die damit verbundenen Mehrkosten angeführt werden. Dann sind unter anderem nach einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 22. Dezember 1998 (WuM 99, 294) im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein die für den Abrechnungszeitraum gültigen Tarifkosten ansatzfähig.
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MieterMagazin 6/07
26.10.2017