In einem Schadensersatzprozess wegen baubedingten Schimmelpilzbefalls hielt der Vermieter dem Mieter ein Mitverschulden vor, da dieser seine Möbelstücke direkt an die Außenwand gestellt und nicht, wie vom Vermieter empfohlen, einen Abstand von fünf bis zehn Zentimeter eingehalten habe.
Das Landgericht Mannheim wies diese Argumentation jedoch zurück: Grundsätzlich gehöre zur Nutzung einer Mietwohnung das Aufstellen von allgemein gebräuchlichen Möbelstücken. Der Mieter sei – soweit in dem Mietverhältnis nichts anderes vereinbart worden ist – nicht gehalten, die Möbel in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufzustellen. In bauphysikalischer Hinsicht müssten Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern – wie er in der Regel bei Möbelstücken vorliegt – Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können. Da die Parteien unstreitig mietvertraglich keine anderweitige Vereinbarung getroffen hätten und der Vermieter auch baulicherseits keine das Aufstellen von Möbeln unmittelbar an die Außenwand verhindernde Vorkehrungen getroffen habe (beispielsweise durch Anbringen einer Scheuerleiste), waren die Mieter zum Aufstellen der Möbel direkt an der Wand berechtigt.
LG Mannheim vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 –
mac
MieterMagazin 6/08
11.06.2018