Über das Vermögen des Mitgliedes einer Wohnungsbaugenossenschaft war Verbraucherinsolvenz eröffnet worden. Der Treuhänder und Insolvenzverwalter kündigte daraufhin die Mitgliedschaft des Mieters in der Wohnungsbaugenossenschaft und forderte diese auf, das aktuelle Geschäftsguthaben des Mieters mitzuteilen.
Ziel war, das Guthaben des Mieters zur Insolvenzmasse zu ziehen. Das Landgericht wies das Ansinnen des Treuhänders zurück. Nicht nur sei die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter nach § 109 InsO unzulässig. Die Vorschrift sei analog auch auf die Kündigung der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft anzuwenden. § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO wolle Obdachlosigkeit des Insolvenzschuldners verhindern, damit nicht insoweit eine Möglichkeit der Restschuldbefreiung von vornherein vereitelt werde. Genau diese Gefahr bestünde aber, wenn die Mitgliedschaft in der Genossenschaft wegfiele. Denn in einem solchen Falle wäre der Genossenschaft ihrerseits die Kündigung der Wohnung nach § 573 Absatz 1 BGB möglich (vgl. BGH vom 10. September 2003 – VIII ZR 22/03).
LG Berlin vom 29. November 2007 – 51 S 253/07 –
mac
MieterMagazin 6/09
09.05.2017