Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe: Laue Sommerabende und sonnige Wochenenden lassen sich auch gut auf Balkon oder Terrasse verbringen. Es gibt allerdings ein paar Spielregeln, die Mieter beachten sollten.
Solange die Nachbarn nicht gestört und die Rechte des Hauseigentümers nicht beeinträchtigt werden, haben Mieter auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse viele Freiheiten. Wo die ihre Grenzen haben, mussten aber schon manches Mal Gerichte entscheiden.
Erlaubt ist, auf dem Balkon Stühle, Bänke oder Tische aufzustellen. Man darf Freunde, Nachbarn und Verwandte einladen, essen, trinken und feiern. Ab 22 Uhr muss allerdings Ruhe herrschen. Wenn sich Nachbarn gestört fühlen, muss die Party nach drinnen verlegt werden und bei Zimmerlautstärke weitergehen. Gestattet ist das Rauchen auf Balkon und Terrasse, selbst wenn ein Nachbar sich durch den Zigarettenqualm gestört fühlt. Sonnenschirme sind auch kein Problem.
Anders verhält es sich bei Markisen: Dafür benötigt man auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters. Das gilt auch für andere Baumaßnahmen wie zum Beispiel Verglasungen oder das Anbringen eines Katzenfangnetzes, da dies den Gesamteindruck des Hauses verändert. Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Januar 1990 sind Bohrungen auf dem Balkon allerdings genauso zulässig wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst (7 S 6265/89). Solange der Mieter darauf achtet, dass das Mauerwerk nicht beschädigt wird, darf er auch einen unauffälligen Sichtschutz, ein Rankengitter, eine Wäschestange oder Wäscheleinen anbringen.
Pflanzenfreunde dürfen Blumenkübel und -töpfe aufstellen. Die Pflanzgefäße müssen aber gut gesichert werden, so dass sie bei einem möglichen Sturm nicht herabstürzen und Passanten verletzen können. Beim Gießen der Pflanzen müssen Mieter darauf achten, dass Wasser nicht auf den darunterliegenden Balkon tropft oder die Fassade herunterläuft.
Bei der Wahl seiner Bepflanzung unterliegt der Mieter in der Regel keiner Beeinträchtigung. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Als ein Mieter in Friedrichshafen auf seinem Balkon Cannabispflanzen kultivierte, wurde ihm vom Hausbesitzer fristlos gekündigt. Das Landgericht Ravensburg gab dem Vermieter Recht (4 S 127/01 vom 6. September 2001).
Wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu befürchten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, kann der Vermieter wegen des durch Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von (ausländischen) Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen (§ 242 BGB). Anders kann es dagegen liegen, wenn eine auf dem Balkon aufgestellte Pa-rabolantenne von außen deutlich sichtbar ist und dadurch zu einer ästhetischen Beeinträchtigung des im Eigentum des Vermieters stehenden Gebäudes führt (Bundesgerichtshof vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04).
Reinigen müssen Mieter ihren Balkon oder ihre Terrasse natürlich selbst. Dazu gehört auch das Säubern des Abflusssiebes. Wenn der Balkon übermäßig stark durch Tauben verschmutzt wird, muss nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes der Vermieter einschreiten und die „Taubenplage“ bekämpfen. Bauliche Reparaturen an Balkon und Terrasse sind in jedem Fall Sache des Vermieters.
Balkon nicht nutzbar?
Kann ein Mieter seinen Balkon nicht benutzen, weil nebenan auf einer Großbaustelle gelärmt wird oder am Haus ein Gerüst angebracht wurde, hat er die Möglichkeit, die Miete zu mindern. Das gilt allerdings in der Regel nicht, wenn die Beeinträchtigung schon beim Einzug vorhanden oder ihr Eintreten bekannt war. Vor einer Mietminderung sollte man sich unbedingt rechtlich beraten lassen.
Kristina Simons
MieterMagazin 6/09
Gegen Sonnenschirme und Pflanzentöpfe kann der Vermieter nichts einwenden – wenn alles gegen Herabfallen gesichert ist
Foto: Christian Muhrbeck
Einheitslook
In Wohneigentumsanlagen müssen Mieter unter Umständen auf Blumenkästen an ihrem Balkon verzichten. Wenn in der Teilungsordnung festgelegt ist, dass bei Balkonen und Dachterrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist, können Wohnungseigentümer beschließen, dass an den Brüstungen keine Blumenkästen angebracht werden dürfen. Das bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 2001 (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 22. März 2001 – 2Z BR 20/01).
ks
14.06.2017