Ein Mieter wollte wegen einer Balkonbrüstung, die nur eine Höhe von 73,5 Zentimeter hatte, die Miete mindern. Vor Gericht konnte er sich aber nicht durchsetzen.
In einem Altbau könne man nicht einen Standard entsprechend den aktuellen Anforderungen der Bauordnung als vertragsgemäß erwarten, so die Richter. Vielmehr hätten Altbauen bei einer Änderung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften regelmäßig Bestandsschutz. Eine Brüstungshöhe von 73,5 statt 90 Zentimeter wie bei Neubauten ließe auch unter Berücksichtigung heutiger Wohngewohnheiten eine Nutzung des Balkons zu und unterschreite den sogenannten Mindeststandard nicht. Auch die von der Mieterin beabsichtigte Nutzung durch Kinder ändere an dieser Beurteilung nichts. Denn es sei offensichtlich, dass ein zweijähriges Kind weder bei einer Brüstungshöhe von 90 Zentimeter noch bei einer von 73,5 Zentimeter auf einem Balkon unbeaufsichtigt gelassen werden könne.
LG Berlin vom 7. August 2009 – 63 S 540/08 –
mac
MieterMagazin 6/10
18.12.2017