Betr.: Mietermagazin 5/2011, Seite 5, Leserbrief:
„Einladung zum Nachdenken“
Verbrauchswert eines Clubgängers
Ich habe nachgedacht. Ein Kühlschrank mit Gefrierfach der Energieklasse A++ verbraucht 142 kWh pro Jahr, eine Waschmaschine verbraucht 1,09 kWh pro Waschgang 60 Eco und 0,6 kWh pro Waschgang 40 (Angaben gemäß Internetseiten von Bosch, Siemens). Das macht pro Woche 1,09 + 0,6 = 1,69 kWh und pro Jahr 83,2 kWh. 142 + 83,29 ergeben 225,29 kWh pro Jahr. 200 kWh pro Jahr für Einpersonenhaushalte sind somit absolut unrealistisch. Es sei denn, man lässt die Wäsche von Mama waschen, speist ausschließlich in Restaurants und verbringt seine Freizeit in Clubs oder Kneipen. Dann benötigt man zu Hause diese und andere Geräte natürlich nicht.
W. Wencel, per E-Mail
Betr.: Mietermagazin 5/2011, Seite 5, Leserbrief:
„Einladung zum Nachdenken“
Kaltduscher?
Der Leser schreibt, dass er 200 kWh Strom pro Jahr verbraucht, das sind circa 550 Watt pro Tag. Wie ist das möglich? Keinen Fernseher? Kein Radio? Keinen PC, keinen Kühlschrank, keine Waschmaschine? Duschen/waschen mit (eis)kaltem Wasser? Bei Dunkelheit: Abbrennen von Kerzen?
P. Schmitt, per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 3/2011, Seite 24, Kristina Simons:
„Stadtentwicklungsplan Klima – Sommer, Sonne, Sorgen“
Demnächst ein Ventilatoren-Förderprogramm …
Aha, anscheinend tendiert der Berliner Senat dazu, dass Tegeler Flugfeld nach Beendigung des Flugbetriebes in größerem Maße bebauen zu wollen. Das wäre stadtbioklimatisch eine Katastrophe. Bei überwiegend herrschenden Nordwestwinden ist das offene Tegeler Flugfeld in Verbindung mit dem Tegeler See der größte und wichtigste Frischluftbringer für die City Berlin, der gerade im Sommer einen wichtigen Kühlungseffekt hat.
Ich sehe schon, wie nach einer Bebauung der Berliner Senat sein Ventilatoren- und Klimaanlagenprogramm für jeden Bürger anpreist, und dabei ordentlich Energie verbraucht, um den Hitzegeschädigten zu helfen. Auch der Krankenhausausbau wird dann gefördert, um in Stoßzeiten die Kollabierten aufnehmen zu können. Oder ist das doch alles nur ein Scherz?
B. Baumgart, per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 5/2011, Seite 13, Birgit Leiß:
„BGH-Urteil zur Modernisierung ohne Ankündigung – Teure Stufe“
Kein Papst
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil VIII ZR 164/10 vom 10. März 2011 die Pflicht des Vermieters nach § 554 (3) BGB, die Modernisierungsmaßnahmen voranzukündigen, auf die Maßnahmen innerhalb der Wohnung beschränkt. Ich kann also eines Morgens vom Krach geweckt werden, da das Haus gerade eingerüstet oder der Fahrstuhl zwecks Erneuerung beziehungsweise Generalüberholung außer Betrieb gesetzt wird. Und davor braucht mich der Vermieter nicht einmal zu informieren. Das BGB ist das geltende Recht. Dieses zu ändern ist die Aufgabe der Legislative und nicht der Judikative. Es bleibt zu hoffen, dass das Parlament die bisherige BGB-Regelung beibehält. Ein Gericht, auch ein Höchstes, ist kein unfehlbarer Papst.
A. Berlin, per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 4/2011, Seite 20, Rosemarie Mieder:
„WLAN-Nutzung – Mit den Nachbarn ins Netz“
Der „Router“ haftet
Ich möchte gerne etwas zu Ihrem Artikel ergänzen und teilweise richtigstellen: Zum einen, dass es sich bei der IP-Adresse keinesfalls um eine Kennung handelt, die eine Person identifiziert oder bekannt macht, sondern dass es sich dabei ausschließlich um eine Adresse dreht, unter der ein angeschlossenes Gerät (zu eben dem fraglichen Zeitpunkt) zu erreichen ist. Dies wird umso deutlicher, wenn man sich klar macht, dass nur sehr wenige Personen direkt mit einem Router surfen (der die Verbindung mit einer IP-Adresse zum Provider herstellt), sondern im Regelfall einen mit dem Router verbundenen Rechner nutzen. Dieser besitzt selbst eine (anders lautende) IP-Adresse, um wiederum mit dem Router zu kommunizieren. Leider wird diese Tatsache von Juristen immer noch falsch bewertet, so dass die erwähnte Störerhaftung tatsächlich auf den Anschlussinhaber zurückfällt und dieser der Beweislastumkehr unterliegt.
Zum anderen und meines Erachtens viel wichtiger zu erwähnen ist aber, dass sich die Störerhaftung nicht nur auf Nachbarn beschränkt, sondern alle Mitbewohner betrifft – einschließlich Familienmitglieder. Frei nach dem Motto: Eltern haften für ihre Kinder (und Partner).
M. Mehlic, per E-Mail
MieterMagazin 6/11
24.02.2018