Günter Schilling* hat sich entschieden, in einem Wohnmobil zu leben – keine nervigen Nachbarn, keine Vermieter, die mit Modernisierungen drohen. Nein, er selbst ist der Hüter seines Heimes und kann spontan entscheiden, sein Wohnmobil heute am See und morgen am Stadtpark abzustellen.
Schilling ist jedoch arbeitslos und hat Hartz IV beantragt. Im Winter muss er sein Wohnmobil beheizen, ganzjährig Frischwasser zuführen, Abwasser entsorgen, Steuer und Versicherung zahlen – alles Kosten, die für eine Mietwohnung auch anfallen würden. Das JobCenter bewilligte eine einmalige Heizkostenbeihilfe für die Wintermonate. Aber Kosten für Pflege und Wartung des Wohnmobils sowie Steuern und Versicherung seien keine Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Vielmehr fielen diese für das Halten des Wohnmobils als Fahrzeug an und seien damit nicht gesondert erstattungsfähig. Schilling machte geltend, dass er als Halter des Wohnmobils mit einem Wohnungseigentümer gleichzustellen sei. Dieser hätte neben den reinen Wohnnebenkosten auch noch Versicherungen, Steuern und Gebühren zu tragen. Wie hätten Sie entschieden?
Das Bundessozialgericht ließ die Revision zu und gab Schilling insoweit Recht, als die Kfz-Steuer und -Versicherung anteilig vom Amt zu tragen waren, analog der Handhabung bei Wohnungseigentümern. Die geltend gemachten pauschalen Benzinkosten für das regelmäßige Bewegen des Wohnmobils müsse er jedoch, wie jeder andere Leistungsempfänger auch, aus dem Regelsatz abdecken, denn sie entstünden nicht speziell aufgrund der Funktion des Wohnmobils als Unterkunft.
Bundessozialgericht vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 79/09 R –.
Elke Koepping
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 6/11
Illustration:
Julia Gandras
26.03.2013