Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gilt auch nach einem Vermieterwechsel (§ 566 a BGB).
Der neue Vermieter muss die Kaution bei Vertragsende selbst dann an den Mieter zurückzahlen, wenn er sie vom ursprünglichen Vermieter gar nicht erhalten hat. Wird der neue Vermieter zahlungsunfähig, kann die Mietkaution aber immer noch vom ursprünglichen Vermieter zurückverlangt werden. Wer sich diesen Anspruch erhalten will, darf anlässlich des Vermieterwechsels natürlich keine Verzichtserklärung gegenüber dem ursprünglichen Vermieter unterschreiben.
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Musterschreiben an Ihren Vermieter:
MieterMagazin 6/13
28.12.2017