Das Mietrecht regelt, dass der Vermieter verpflichtet ist, eine vom Mieter als Mietkaution gezahlte Geldsumme zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB).
Die auflaufenden Zinsen erhöhen die Mietkaution. Allerdings hat der Mieter keinen Anspruch auf eine jährliche Auszahlung dieser Zinsen. Erst am Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Mietkaution zuzüglich der Zinsen an den Mieter auszahlen.
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Musterschreiben an Ihren Vermieter:
MieterMagazin 6/13
11.10.2017