Gegen steigende Mieten und Verdrängung setzen sich immer mehr Mieterinitiativen auch mittels einer eigenen Website zur Wehr. Doch was ist auf solchen Internetseiten erlaubt? Wie weit darf man gehen, ohne kostspielige Abmahnungen oder Unterlassungsklagen zu riskieren?
Viele größere Unternehmen haben Abteilungen, die nur damit beschäftigt sind, das Internet nach firmenkritischen Beiträgen zu durchforsten. Auch Wohnungsunternehmen möchten ihren Namen gern aus der Öffentlichkeit heraushalten – zumindest wenn es um „rufschädigende“ Darstellungen geht – und verschicken im Zweifelsfall schnell eine Abmahnung. Das Problem: Bei gerechtfertigten Abmahnungen sind die Anwaltskosten vom Seitenbetreiber zu tragen. „Das Risiko, dass die Gegenseite ansonsten eine Unterlassungsklage einreicht, ist groß und wegen des hohen Streitwerts wird das richtig teuer“, erklärt Rechtsanwalt Christoph Müller.
Im Netz sind gewisse Spielregeln zu beachten. Das fängt mit dem sogenannten Impressum an, in dem derjenige genannt werden muss, der für den Betrieb der Seiten juristisch verantwortlich ist.
Handelt es sich dabei um einen Verein, muss der oder die Vorsitzende im Impressum stehen – und dann für alles haften. Ansonsten gilt: Es sollte nicht gerade der Mieter als Verantwortlicher aufgeführt werden, der in einer schwachen Position ist, etwa weil er nur einen Untermietvertrag hat. Werden mehrere Personen genannt, kann sich der Vermieter aussuchen, wen er abmahnt. Das bringt also kaum Vorteile.
Meinungsäußerung oder Schmähkritik?
Beim Urheberrecht passieren die meisten Fehler, und hier gibt es auch die meisten Rechtsstreitigkeiten. So handelte sich ein Berliner Online-Stadtteilmagazin unlängst eine Abmahnung ein, weil es in einem Eigentümer-kritischen Beitrag eine Computeranimation verwendet hatte, für die keine schriftliche Genehmigung vorlag. Die wichtigste Regel daher: kein Foto, keine Grafik und kein Video verwenden ohne (schriftliche!) Einwilligung des Urhebers. Aus Zeitungsartikeln darf man lediglich einzelne Sätze zitieren, nicht jedoch den gesamten Beitrag auf die eigene Website stellen. Unter Umständen sind sogar besonders pfiffige Überschriften als geistige Neuschöpfungen urheberrechtlich geschützt, erklärt der auf Internet-Recht spezialisierte Jurist Sören Siebert. Lediglich öffentlich einsehbare Dokumente, wie zum Beispiel Bebauungspläne, darf man ohne Genehmigung verwenden. Das sogenannte Verlinken ist dagegen immer erlaubt, jedenfalls sofern der Link nicht zu einer Seite mit rechtswidrigen Inhalten, etwa Volksverhetzung, führt.
Gibt es auf der Website ein Forum, haftet der Seitenbetreiber auch für Links der Nutzer. Auch die Inhalte der eingestellten Meinungen müssen von ihm auf rechtswidrige Inhalte, etwa Beleidigungen, kontrolliert werden.
Unzulässig ist auch sogenannte Schmähkritik. Grobe Beschimpfungen, also etwa „Unser Vermieter ist ein Schwein“, sollte man unterlassen. Zwar entschied das Landgericht Lübeck, dass die Bezeichnung eines Wohnungsunternehmens im Internet als „Sauverein“ von der Meinungsfreiheit gedeckt sei (LG Lübeck vom 30. Juni 2011 – 6 O 133/ 11 -). Doch solche Urteile beziehen sich immer nur auf den Einzelfall und können nicht verallgemeinert werden.
Vorsichtig sollte man auch mit bestimmten Begriffen sein, empfiehlt Siebert. Seinen Vermieter als „Betrüger“ zu bezeichnen, kann Unterlassungsansprüche nach sich ziehen, weil Betrug ein klar definierter Straftatbestand ist. Die Aussage „Unser Vermieter ist geldgierig“, wäre dagegen eine Meinungsäußerung.
Vor allem aber sollte man sich davor hüten, im Internet Dinge zu behaupten, die man nicht beweisen kann. „Tatsachenbehauptungen müssen belegt werden, hier ist auch von Nicht-Journalisten die journalistische Sorgfaltspflicht zu beachten“, erklärt Rechtsanwalt Müller. Das bedeutet: Wer auf seiner Website schreibt, dass der Vermieter an der Gasleitung manipuliert hat, muss das beweisen können.
Was das Mietverhältnis betrifft, haben engagierte Mieter nichts zu befürchten. Bisher gibt es in der Rechtsprechung keinen Fall einer Kündigung wegen eines Protests im Internet. Eine solche Kündigung wäre kaum durchsetzbar.
Birgit Leiß
MieterMagazin 6/13
Fotos aus dem privaten Umfeld des Vermieters haben auf einer Internet-Seite nichts zu suchen
Foto: Daniel Schaub
Rat und Tat
Achtung: Privatsphäre
Wenig bekannt ist, dass private Vermieter, die nur wenige Häuser besitzen, in Veröffentlichungen – das gilt für das Internet wie auch andere Medien – gar nicht namentlich genannt werden dürfen. Die Abgrenzung in der Beurteilung, für wen dies zutrifft, ist nicht eindeutig. Es geht im Wesentlichen darum, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Vermieter handelt oder nicht. Wenn der Vermieter einen Firmensitz hat, also ein Büro oder ähnliches, dürfte es sich um einen gewerblichen Vermieter handeln. Keinesfalls ist es erlaubt, auf der Website ein Foto des Vermieters oder von dessen privatem Wohnhaus zu veröffentlichen.
bl
20.08.2018