Mit den Mietverhältnissen verhält es sich wie mit Eheschließungen: Die wenigsten sind heutzutage noch auf Dauer angelegt. Bei den wohnlichen Verhältnissen wird besonders im Alter nach einer adäquateren Lösung in Form eines Pflegeheims oder ähnlichem gesucht. Aber manchmal kann es durchaus passieren, dass eine Mieterin oder ein Mieter still und heimlich in der häuslichen Umgebung verstirbt.
Ältere Damen und Herren sind angelegentlich auch etwas eigensinnig und verweigern den Kontakt zu Verwandtschaft und anderen Mitmenschen. Für die Nachbarn unschön wird es dann, wenn niemand mitbekommt, dass sie oder er seit Wochen die Wohnung nicht verlassen hat. Denn das über mehrere Tage unbemerkte Ableben eines Menschen wird auch von einer ebenso deutlichen wie unangenehmen Geruchsentwicklung begleitet. Für die unbeanstandbare Übergabe der Wohnung an den Vermieter sind dann in der Regel die Erben zuständig. So auch in diesem Fall, in dem es freilich schwer war, die Gerüche aus Wänden und Böden herauszubekommen. Für Vermieter Heinz Mutlos* war die Wohnung der verstorbenen Frau Geißler* deshalb nach eigenen Angaben nicht weitervermietbar. Er klagte auf umfassende Beseitigung des Schadens, der an der Bausubstanz durch eindringenden Geruch entstanden war, zum Beispiel durch Ersatz des Estrichbodens. Die Erben hingegen vertraten die Auffassung, sie hätten nach Ausführung der Schönheitsreparaturen und zusätzlicher fachgerechter Tiefenbedampfung der Räumlichkeiten getan, was getan werden konnte. Wie hätten Sie entschieden?
Der Richter gab den Erben recht: Das Versterben in einer Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Die Folgen, auch wenn sie eine erhebliche Verletzung der Bausubstanz nach sich ziehen, führen ohne Nachweis eines Verschuldens seitens der Verstorbenen oder der Erben nicht zu einem Schadensersatzanspruch.
AG Bad Schwartau vom 5. Januar 2001 – 3 C 1214/99 –
Elke Koepping
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 6/14
Illustration:
Julia Gandras
02.06.2014