Auch wenn eine Wohnung nur zur reinen Wohnnutzung vermietet wurde, darf der Mieter sie für berufliche Zwecke nutzen, wenn dies keine Störungen verursacht und die Mietsache auch nicht übermäßig abgenutzt oder gänzlich zweckentfremdet wird.
Wenn zum Beispiel ein Lehrer in der Wohnung Klassenarbeiten durchsieht oder ein Schriftsteller Romane schreibt, so steht das dem vereinbarten Wohngebrauch nicht entgegen. Wenn aber beispielsweise in der Wohnung Musikunterricht erteilt wird und hierzu Schüler ins Haus kommen, bedarf das der gesonderten Genehmigung durch den Vermieter.
mr
MieterMagazin 6/14
02.06.2014