Der Hausgarten eines Mehrfamilienhauses kann von allen Mietern genutzt werden, wenn er im Mietvertrag als Gemeinschaftseinrichtung genannt wird. Für die Pflege eines Gemeinschaftsgartens ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, der die dafür anfallenden Kosten bei entsprechenden mietvertraglichen Vereinbarungen auch als Betriebskosten umlegen darf.
Es können einzelnen Mietern aber gesonderte Gartenflächen im Mehrfamilienhaus zugewiesen werden. In diesem Fall obliegt die Pflege diesen Mietern. Anpflanzungen oder eine Umgestaltung eines Gemeinschaftsgartens bedürfen der Genehmigung durch den Vermieter.
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MieterMagazin 6/14
02.06.2014