Alle zwei bis drei Jahre muss der Spielsand eines Kinderspielplatzes aus hygienischen Gründen ausgetauscht werden.
Obwohl es sich hierbei um Instandsetzungskosten handelt und solche Kosten eigentlich keine Betriebskosten sind, liegt hier eine Ausnahme vor, die nach § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausdrücklich zugelassen ist. Die Kosten für den Sandaustausch sind ebenso wie die Wartungskosten für Spielgeräte umlagefähig. Auch Mieter, die keine eigenen Kinder haben oder deren Kinder den Spielplatz nicht nutzen, müssen sich an diesen Betriebskosten beteiligen, wenn im ihrem Mietvertrag eine Betriebskostenvereinbarung abgeschlossen wurde, die auch die Kosten der Gartenpflege einschließt (unter dieser Rubrik sind die Betriebskosten für die Spielplatzpflege aufgeführt). Nicht zu den Betriebskosten zählen hingegen die Reparatur- beziehungsweise Erneuerungskosten für Spielgeräte oder Bänke.
mr
29.05.2015