Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WuM 2004, Seite 463) ist die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, wenn der Fristenplan „starr“ ist. Eine starre Klausel lautet beispielsweise: „Die Zeitfolge beträgt bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.“
In einem solchen Fall muss der Mieter nicht renovieren, auch nicht beim Auszug. Denn die Klausel berücksichtigt nicht einen im Einzelfall denkbaren überdurchschnittlich guten Erhaltungszustand der Wohnung. Ein kleines Wörtchen kann jedoch die Starrheit der Klausel aufheben: Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen „grundsätzlich“ in bestimmten Fristen ausführen soll, handelt es sich nach Auffassung des Berliner Landgerichts um eine wirksame Überwälzung der Schönheitsreparaturen. Durch das Wort „grundsätzlich“ werde hinreichend deutlich, dass die Renovierungspflicht nicht zwangsläufig nach Ablauf der genannten Fristen einsetze, also kein starrer Fristenplan vorliege.
mac
LG Berlin vom 10. Februar 2006 – 64 S 430/05 –
MieterMagazin 7+8/06
23.04.2013