Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr stark gestiegen, obliegt es dem Vermieter, hierfür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Dazu bedarf es regelmäßig detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum der Vermieter diese Preissteigerung nicht – zum Beispiel durch Beauftragung eines anderen Unternehmens – vermeiden konnte. Legt der Vermieter dies nicht dar, verstößt er in Bezug auf diese Betriebskosten gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Von einem „starken“ Anstieg ist nach Ansicht des Kammergerichts in Berlin in der Regel auszugehen, wenn dieser binnen eines Jahres mehr als 10 Prozent beträgt. Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er – wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit – diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.
mac
Kammergericht vom 12. Januar 2006 – 12 U 216/04 –
MieterMagazin 7+8/06
23.04.2013