Gemäß § 535 BGB verpflichtet sich der Vermieter, Wohnräume in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und in diesem Zustand auch zu erhalten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete.
Ein Mietvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden und kommt schon zustande, wenn mindestens folgende Vereinbarungen getroffen wurden: Wer ist Vermieter und wer Mieter? Welche Wohnräume werden gemietet? Wann soll das Mietverhältnis beginnen und wie hoch ist die Miete? Alles Weitere ergibt sich aus dem Gesetz. Üblicherweise werden allerdings schriftliche Mietverträge geschlossen, zumeist so genannte Formularmietverträge, also bereits vorgedruckte Vereinbarungen, die nur noch ausgefüllt und unterschrieben werden.
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MieterMagazin 7+8/06
23.04.2013