Der Mieter hat das Recht, auf seinem Balkon Blumentöpfe oder Blumenkästen anzubringen. Wenn die Töpfe oder Kästen fachgerecht befestigt werden, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können, dürfen sie nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (316 S 79/04) auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden.
Beim Gießen der Pflanzen muss beachtet werden, dass Wasser nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die unten wohnenden Nachbarn beeinträchtigt. Zu beachten ist darüber hinaus, dass Nachbarn durch die Balkonnutzung und -bepflanzung nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Wenn stark wachsende Pflanzen wie etwa Knöterich gepflanzt werden und dadurch auf die darunterliegende Terrasse eines anderen Mieters ständig Blüten, sonstige Pflanzenbestandteile oder Vogelkot fallen, muss die Balkonbepflanzung derart zurückgeschnitten werden, dass diese nicht mehr die Brüstung des Balkons überragt (LG Berlin 67 S 127/02, GE 03, 188).
mr
MieterMagazin 7+8/07
21.12.2016