Bei der Wohnungssuche konnten Mieter bislang nur sehr begrenzt ihre Wahl auch vom Energieverbrauch und dem energetischen Zustand eines Gebäudes abhängig machen. Dies wird sich zukünftig ändern, weil die Bundesregierung aufgrund der Anforderung aus einer EU-Richtlinie über Energieeffizienz die Einführung von Energieausweisen beschlossen hat.
Gemäß der Neufassung der Energieeinsparverordnung vom Juli 2007 muss ab 1. Juli 2008 für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 potenziellen Käufern oder Mietern ein Energieausweis zugänglich gemacht werden, wenn eine Wohnung oder ein Wohngebäude verkauft oder vermietet werden soll. Für Wohngebäude der Baujahre ab 1965 beginnt die Pflicht ab 1. Januar 2009 (das MieterMagazin berichtete in seiner Ausgabe 10/07: „Transparenz mit Einschränkungen“).
Im Energieausweis sind Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes enthalten. Über den Vergleich mit anderen Ausweisen kann eine Marktbewertung vorgenommen werden. Wohnungssuchende Mieter – aber auch Kaufinteressenten einer Immobilie – können bei ihrer Wohnungswahl also demnächst auf einen möglichst guten energetischen Zustand achten. Je mehr Mieter bei der Wohnungswahl den energetischen Zustand in ihre Entscheidung einbeziehen, desto mehr werden Vermieter, so die Annahme der Bundesregierung, mittelfristig ihre Wohngebäude energetisch sanieren, um am Markt bessere Vermietungschancen zu haben. Im Energieausweis wird als Maßstab für den energetischen Zustand ein für das betreffende Wohngebäude ermittelter Energiekennwert angegeben. Es gilt generell: Je niedriger der Energiekennwert, desto besser ist der energetische Zustand.
Energieausweise geben keine direkte Auskunft über Heizkosten. Da der Energieträger anzugeben ist, kann jedoch bei Kenntnis des Energiepreises auch der ungefähre finanzielle Aufwand ermittelt werden.
rw
MieterMagazin 7+8/08
Mietern und Käufern von Wohnungen bis Baujahr 1965 muss ab 1. Juli der Energieausweis zugänglich gemacht werden
Grafik: dena
Nähere Informationen
über den Energieausweis finden Sie im Infoblatt 156 des Berliner Mietervereins,
erhältlich im Internet unter
www.berliner- mieterverein.de
oder in den Beratungszentren des Berliner Mietervereins
16.07.2018