Ein Wohnungsbaugenosse verklagte seine Genossenschaft auf sofortige Rückzahlung der Geschäftsanteile in Höhe von 960 Euro sowie der Eintrittsgebühr in Höhe von 80 Euro. Hintergrund war, dass ein Mietvertragsabschluss über die von ihm gewünschte Genossenschaftswohnung nicht zustande gekommen war.
Das Amtsgericht Oldenburg wies die Klage des Mitglieds ab: Bei einem wirksamen Beitritt zu einer Genossenschaft könne die Rückzahlung der Geschäftsanteile nicht schon dann verlangt werden, wenn ein Nutzungsvertrag über eine Wohnung nicht zustande komme beziehungsweise der Nutzungsvertrag gekündigt werde. Vielmehr bedürfe es hier einer gesonderten Beendigung der Mitgliedschaft des Genossenschaftsverhältnisses. Bei einem Mietverhältnis mit einer Genossenschaft und der Mitgliedschaft bei dieser handele es sich grundsätzlich um zwei unabhängige Rechtsverhältnisse, deren Beendigung nach den jeweils vereinbarten Kündigungsfristen zu erfolgen habe. Der Wohnungsbaugenosse müsse daher auch im vorliegenden Fall die zweijährige Kündigungsfrist für das Ausscheiden aus der Genossenschaft akzeptieren.
mac
AG Oldenburg vom 5. Februar 2008 – 23(22) C 378/07 –
MieterMagazin 7+8/09
07.04.2013