Wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erst kurz vor dem Ende der Vorlagefrist zur Post gibt, die Zustellung aber erst nach Ablauf der Frist an den Mieter erfolgt, muss er sich die Fristversäumnis zurechnen lassen und kann sich nicht darauf herausreden, er habe die Betriebskostenabrechnung schließlich noch vor Fristablauf aufgegeben. Die Post ist diesem Falle reiner Erfüllungsgehilfe des Vermieters (BGH vom 21. Januar 2009 – VIII ZR 107/08).
Die Vorlagefrist für Betriebskostenabrechnungen beträgt gemäß § 556 Abs. 3 BGB zwölf Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode. So müsste beispielsweise die Abrechnung für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 dem Mieter spätestens bis zum 31. Dezember 2009 zugegangen sein, wenn der Vermieter darin enthaltene Nachforderungen noch durchsetzten wollte. Geht dem Mieter das Schreiben erst nach dem 31. Dezember 2009 zu, so entfallen Betriebskostennachforderungen – nicht aber Ansprüche des Mieters auf ein Betriebskostenguthaben.
mr
MieterMagazin 7+8/10
26.10.2017