Wenn dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB zugeht, wird hierdurch nicht nur eine Zahlungsverpflichtung begründet.
Vorausgesetzt, das Mieterhöhungsverlangen ist hinreichend begründet und formal wirksam, so ist der Mieter verpflichtet, bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang eine Zustimmungserklärung abzugeben. Andernfalls kann diese Zustimmung innerhalb weiterer drei Monate vom Vermieter eingeklagt werden. Mit anderen Worten: Die bloße Zahlung genügt bei solchen Mieterhöhungsverlangen nicht.
Ob das Mieterhöhungsverlangen hinreichend begründet ist, hängt davon ab, ob die ortsübliche Vergleichsmiete eingehalten wird, die sich im Regelfall aus dem Berliner Mietspiegel ergibt. Außerdem darf die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden und zwischen den Mieterhöhungen muss jeweils mindestens ein Jahr liegen.
mr
MieterMagazin 7+8/11
27.03.2013