Die Vereinbarung einer Mietkaution ist maximal in Höhe der dreifachen Monatsmiete ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung oder Betriebskostenpauschale zulässig. Der Mieter hat den Anspruch auf drei monatliche Ratenzahlungen, die mit dem Mietverhältnis beginnen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen, und zwar zu den üblichen Konditionen für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Auf Verlangen hat er dem Mieter diese Anlage nachzuweisen. Wenn er diesen Nachweis nicht erbringt, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zu.
Soweit nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde, ist die Mietkaution spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und unbeanstandeter Rückgabe der Wohnung an den Mieter zurückzuzahlen. Nur bei absehbaren Forderungen darf der Vermieter einen angemessenen Betrag zur Sicherheit zurückbehalten – etwa für spätere Betriebs- und Heizkostenabrechnungen.
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MieterMagazin 7+8/12
11.10.2017