Die über der Wohnung eines Mieters gelegene Wohnung stand während des gesamten Winters leer. Der Mieter musste wesentlich mehr heizen als im Jahr zuvor, als die Wohnung noch bewohnt war. Der Mieter minderte deswegen die Miete, was der Vermieter nicht hinnehmen wollte.
Im Prozess vor dem Amtsgericht Frankfurt/Oder unterlag der Mieter. Eine Minderung scheide aus, so das Gericht, weil höhere Heizkosten nicht die Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Wohnung beeinträchtigten. Es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, dass nicht jede Wohnung im Haus bewohnt sei. Der Mieter könne nicht darauf vertrauen, dass an die Räumlichkeiten angrenzende Wohnungen beheizt werden. Allein aus dem Leerstand von solchen Wohnungen könne daher ein Minderungsrecht nicht abgeleitet werden.
mac
AG Frankfurt/Oder vom 24. November 2004 – 2.5 C 1002/04 –
MieterMagazin 8/05
27.04.2013