Wer eine neue Schrankwand oder einen neuen Computer bestellt, sollte dafür keine Anzahlung leisten. Das rät die Verbraucherzentrale Berlin. Denn wenn der Händler Konkurs anmeldet, riskiert der Kunde den Verlust seiner Anzahlung.
„Kein Käufer ist gesetzlich zu Anzahlungen verpflichtet“, sagt Gabriele Francke, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Berlin. „Der klassische Grundsatz lautet: Ware gegen Geld.“ Das heißt: Bezahlt werden muss erst, wenn die bestellte Ware ordnungsgemäß geliefert wird. Weigert sich ein Händler, auf eine Anzahlung zu verzichten, kann man damit drohen, bei der Konkurrenz einzukaufen. Gibt es den gewünschten Artikel nirgendwo anders, sollte man sich allenfalls auf eine geringfügige Anzahlung einlassen, so Francke.
Allerdings sind auch Kunden, die nichts anbezahlt haben, bei einem Konkurs des Händlers an ihre vertraglich vereinbarte Bestellung gebunden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt in einem solchen Fall, dem Insolvenzverwalter die schriftliche Zusage abzuverlangen, dass er liefern kann.
Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann man einen neuen Vertrag mit einem anderen Händler abschließen.
Volker Wartmann
MieterMagazin 8/05
Im Möbelhaus und anderswo: möglichst keine Anzahlungen leisten!
Foto: Kerstin Zillmer
Ausführliche Informationen zum Verbraucherschutz sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:
www.verbraucher zentrale.com
02.08.2013