Ein Mieter hielt in einer ihm zugestellten Betriebskostenabrechnung Angaben für unzutreffend. Er zeigte den Vermieter deswegen bei der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Betruges an. Allerdings hatte der Mieter zuvor weder eine Erläuterung zu den strittigen Punkten der Abrechnung vom Vermieter gefordert noch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen begehrt.
Im Nachhinein stellte sich dann heraus, dass an den Betrugsvorwürfen nichts dran war. Der Vermieter jedoch war über die Strafanzeige derart erbost, dass er dem Mieter fristlos kündigte – zu Recht, wie das Landgericht im Räumungsprozess entschied. Eine leichtfertige, nicht begründete Strafanzeige ist unangemessen und rechtfertige die fristlose Kündigung, weil hierdurch das mietvertragliche Vertrauensverhältnis in einer Weise zerstört werde, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne.
mac
LG Berlin vom 30. April 2004 – 63 S 380/03 –
MieterMagazin 8/05
26.10.2017