Mit einem Mietvertrag voller abstruser und nicht zulässiger Klauseln versuchte der Vermieter der Lübecker Straße 40 Mietinteressenten über den Tisch zu ziehen. Unter Androhung von Schadensersatz sollte zum Beispiel untersagt werden, den Mietvertrag jemandem zu zeigen.
Die Wohnung in Moabit war schön, frisch gestrichen und sehr ansprechend. Nur wenige Tage nach der Besichtigung erhielten die Interessenten die Zusage. Bevor sie den Vertrag unterschrieben, wollten sie diesen jedoch sehen. Der Vermieter gab dem Ansinnen nur widerwillig statt. Ihr ungutes Gefühl hat die Wohnungssuchenden nicht getäuscht. Der Staffelmietvertrag strotzte nur so vor merkwürdigen Klauseln. So sollten sie auf ihr Recht auf Mietminderung verzichten und unterschreiben, dass das Besichtigungsprotokoll nachträglich geändert werden kann. „Diese Klauseln sind als Formularklauseln nach Paragraf 307 BGB oder nach 305 c BGB unwirksam“, erklärt dazu der Rechtsexperte des Berliner Mietervereins (BMV), Frank Maciejewski, denn sie würden den Mieter unangemessen benachteiligen. Das gleiche gilt für das Verschwiegenheitsgebot. Kurios war im vorliegenden Fall auch die Vorschrift, wonach „laut sprechen und lange Gespräche führen“ im Treppenhaus untersagt seien. Sogar der Telefon- und Internetanbieter sollte vorgeschrieben werden.
Ob man einen solchen Vertrag unterschreibt, muss man selber entscheiden. „Der Mieter muss sich dann allerdings auf unerfreuliche Auseinandersetzungen einstellen – auch wenn er am Ende gewinnt“, so Maciejewski. Im beschriebenen Fall verzichteten die Interessenten lieber darauf – trotz der schönen Wohnung.
Rechtsanwalt Cornelius Krakau ist nicht überrascht über das unseriöse Gebaren dieses Vermieters. Er vertritt eine Familie mit vier Kindern, die im März 2019 vom Eigentümer der Lübecker Straße 40 auf die Straße gesetzt wurde. Noch heute leben sie in einer Pension. Das Amtsgericht erklärte die Zwangsräumung später zwar für ungültig, doch die Wohnung war bereits weitervermietet worden. Die Mieter hatten lediglich darauf bestanden, dass der Vermieter ihnen für die Dauer der Behebung eines Wasserschadens eine Ersatzunterkunft zur Verfügung stellt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Eigentümer hat Berufung eingelegt.
Birgit Leiß
04.08.2020