Die unter „Leserbriefe“ abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Leserinnen und Lesern zu Berichten im MieterMagazin und geben nicht die Meinung der Redaktion wieder.
Betr.: MieterMagazin 8/2020, Seite 22, Jens Sethmann:
„Umgehung des Mietendeckels – Schattenmieten und andere Hintertüren“
Urteil des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht?
In dem Artikel schreiben Sie, es gäbe noch keine Rechtsprechung darüber, ob dieses Vorgehen zulässig ist oder nicht, wobei Sie die Vereinbarung einer sogenannten Schattenmiete meinen. Warum ignorieren Sie die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts? Die entsprechende Entscheidung vom 10. Mai 2020 (1 BvQ 15/20) ist Ihnen doch mit Sicherheit bekannt, auch wenn sie vielleicht nicht im MieterMagazin veröffentlicht wurde, so dass ich mich schon darüber wundere, dass Sie diese Entscheidung nicht erwähnen und Ihren Mitgliedern vorenthalten, und damit vorgaukeln, ein Vermieter würde sich mit einer solchen Vereinbarung nicht rechtmäßig verhalten. Achten Sie etwa so wenig die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?
Rechtsanwalt W. Becker, Vorsitzender Haus & Grund Berlin-Wilmersdorf
Rechtsanwalt Becker lässt unerwähnt, dass Gegenstand der Entscheidung ein Eilantrag war, mit dem ausschließlich die im MietenWoG („Mietendeckel“) geregelten Bußgeldvorschriften vorläufig außer Kraft gesetzt werden sollten. Darüber hatte die Kammer im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden, prüfte also die Vor- und Nachteile einer vorläufigen Aussetzung der Bußgeldvorschriften. Dabei wurde die Frage der Zulässigkeit einer Schattenmiete lediglich angerissen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage stattfinden musste, da dies schlichtweg nicht Gegenstand des Verfahrens war. Uns sind bislang weder auf Amtsgerichts- noch auf Landgerichtsebene Urteile bekannt, die sich mit der Zulässigkeit einer Schattenmiete befasst haben. Insofern ist die Aussage in dem MieterMagazin-Artikel korrekt.
Die Redaktion
Betr.: MieterMagazin 6+7/2020, Seite 22, Rosemarie Mieder:
„Asbestsanierung – Ehrgeiziges Ziel ohne Plan“
Eine Zeitbombe
Nach meinen Erfahrungen als Installateur gehe ich davon aus, dass sich Abflussrohre aus Asbestzement („Eternit“), die in großen Mengen bis Anfang der 80er Jahre verbaut wurden, zu einer Art „Zeitbombe“ entwickeln werden. Denn entgegen des „ewige Haltbarkeit“ versprechenden Herstellernamens treten an den Rohren nach längerer Betriebszeit Schäden auf. Ein Problem sind hier die früher üblichen Muffenverbindungen der Rohre. Die zur Abdichtung verwendeten „Gummirillenringe“ fangen nämlich nach längerer Betriebszeit an, sich aufzulösen, so dass die Muffen undicht werden. Bei einer Untersuchung soll wohl festgestellt worden sein, dass die Gummimischung der Dichtringe falsch war. Auch das Rohrmaterial selber hält nicht „ewig“. Säurehaltige Abwässer und säurebildende Bakterien im Rohr greifen den Zement der Rohre an. Das Rohr wird mit der Zeit porös, und es tritt Wasser aus. Die Rohre sind an der Oberseite teilweise regelrecht aufgeplatzt. Es drohen hier eventuell Sanierungskosten in Milliardenhöhe. Erschwerend kommt hinzu, dass viele der Rohre in Decken einbetoniert oder unzugänglich unter oder in Kellerfussböden verlegt wurden. Es gibt allerdings schon Verfahren zur Innensanierung der Rohre.
R. Schulz per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 5/2020, Seite 4, Leserbrief von R. Richter:
„Auch Alter und Behinderung werden diskriminiert“
Ein System für benachteiligte Gruppen wäre gut
Ich bin autistisch und lebe seit Jahren in einer sehr ungünstigen Wohnsituation, durch die ich so krank geworden bin, dass ich nun mit 36 Jahren berentet bin. Als Sozialhilfeempfängerin und Behinderte bekomme ich einfach keine Wohnung. Andere befreundete Behinderte leben noch mit 50 Jahren im Heim und kommen nicht raus. Das läuft dem Grundgesetz zuwider, das besagt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Darum ärgert es mich trotz vieler Freunde mit Migrationshintergrund oder Fluchterfahrung, dass dort viel eher auf Diskriminierung und schnelle Wohnungsvergabe geachtet wird, während Behinderte 20 Jahre im Heim leben müssen. Vielleicht wäre es gut, es gäbe ein System, das bestimmte benachteiligte Gruppen bei der Wohnungssuche bevorzugt. So, wie bei der staatlichen Arbeitsplatzvergabe, wo gleichqualifizierten Behinderten Vorrang vor Nichtbehinderten gegeben wird.
S. Bruschke per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 4/2020, Seite 16, Rosemarie Mieder: „Geduldsprüfung – Studierende auf Wohnungssuche“
Studentenwohnheim steht leer
Zu ergänzen wäre, dass am Hafenplatz seit über einem halben Jahr ein Studentenwohnheim vollkommen leer steht.
E. Reuß per E-Mail
22.09.2020