Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastoppvorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.
Der Mieter muss für die Schäden dann selbst aufkommen.
Die Versicherung tritt nicht ein.
OLG Oldenburg vom 5. Mai 2004 – 3 U 6/04 –
mac
MieterMagazin 9/05
02.08.2013