Der Vermieter ist nach § 242 BGB verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus einem langfristigen Mietverhältnis zu entlassen, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Mietverhältnisses hat und mindestens einen zumutbaren, solventen Nachmieter stellt.
Ein anerkanntes Mieterinteresse liegt beispielsweise vor bei schwerer Krankheit, berufsbedingtem Ortswechsel oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus ist der Mieter nach Ansicht des Landgerichts Berlin im Rahmen des § 242 BGB verpflichtet – auch ohne Fristsetzung durch den Vermieter – alle erforderlichen Renovierungsarbeiten vorzunehmen und die Wohnung in einwandfreiem Zustand zu übergeben, um eine Anschlussvermietung zu ermöglichen. Der Vermieter müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass der Nachmietinteressent die Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand zu übernehmen bereit sei, da er nicht zu Gunsten des ausziehenden Mieters auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verzichten müsse.
LG Berlin vom 21. September 2004 – 63 S 175/04 –
mac
MieterMagazin 9/05
27.04.2013