Zwei Fälle sind in der Regel für die Hinterlegung einer Mietkaution denkbar: Entweder der Mieter legt selbst ein Mietkautionskonto an, dass er dem Vermieter verpfändet – wozu der Berliner Mieterverein rät – oder er zahlt dem Vermieter die Mietkaution bar und dieser legt ein Kautionskonto an.
So oder so fällt für die Kautionszinsen die gesetzliche Zinsabschlagssteuer von 30 Prozent an, die von der Bank als Quellensteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Im ersten Fall kann der Mieter gegenüber der Bank im Rahmen seines Limits (der Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt von 2004 an 1421 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2842 Euro pro Jahr) einen Freistellungsauftrag erteilen, da es sich um sein Konto handelt. Bei einer Barkaution hingegen legt der Vermieter gemäß § 551 Abs. 3 BGB das Geld getrennt von seinem Vermögen an, kann aber seinerseits keinen Freistellungsauftrag erteilen, da es sich nicht um sein eigenes Vermögen handelt. Auch der Mieter kann der Bank des Vermieters keinen Freistellungsauftrag erteilen. Aber er kann vom Vermieter die Zinsabschlagsbescheinigung verlangen, die die Bank jährlich ausstellt, und diese dann seiner Steuererklärung beifügen.
mr
MieterMagazin 9/05
10.05.2017