Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter umgelegt werden können, entschied der Bundesgerichtshof am 14. Februar 2007 (VIII ZR 123/06, MM 07, 145).
Wenn also solche Prüf- und Wartungskosten – nicht aber Reparaturkosten – in der Betriebskostenabrechnung enthalten sind, sollte zuerst der Mietvertrag geprüft werden. Findet sich dort keine entsprechende Vereinbarung, so können diese Kosten zurückgewiesen und gegebenenfalls aus einem Nachforderungsbetrag herausgerechnet werden. Überprüft werden sollte die Rechtslage dann noch einmal, wenn sich zwar im Mietvertrag nichts Entsprechendes findet, der Mieter die Umlage solcher Kosten aber bereits seit Jahren widerspruchslos hingenommen hat.
mr
MieterMagazin 9/07
26.10.2017