Der Vermieter, eine Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, erklärte schriftlich eine Mieterhöhung, welche von einem Mitarbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet war. Bei dem Unterzeichner handelte es sich um keinen der aus dem Briefbogen der Wohnungsbaugesellschaft ersichtlichen Geschäftsführer.
Im Zustimmungsprozess vor dem Landgericht Berlin ging es deshalb unter anderem darum, ob der Mieter diese Mieterhöhung wegen fehlender Vollmacht nach § 174 Satz 1 BGB hätte unverzüglich zurückweisen können. Das Landgericht bejahte dies: Ist der Vermieter eine juristische Person – etwa eine GmbH -, so muss das Mieterhöhungsverlangen von dem vertretungsberechtigten Organ stammen. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind dies der oder die Geschäftsführer. Weitere Untervertretung durch Mitarbeiter ist allerdings zulässig. Wer mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet, leitet seine Vertretungsmacht deshalb erkennbar aus einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch die Geschäftsführer ab. In diesem Fall muss dann grundsätzlich die Originalvollmacht des Geschäftsführers der Mieterhöhung beigefügt werden. Anderenfalls kann sie wegen fehlender Vollmachtsvorlage vom Mieter unverzüglich nach § 174 BGB zurückgewiesen und dadurch unwirksam gemacht werden.
mac
LG Berlin vom 21. Mai 2007 – 67 S 399/06 –
MieterMagazin 9/07
16.04.2013