Begehrt der Vermieter eine schriftliche Zustimmung zu einer Mieterhöhung, so ist eine darauf gerichtete Klage auch dann begründet, wenn der Mieter zuvor mehrfach vorbehaltlos eine erhöhte Miete gezahlt hat – so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 3. Januar 2007 (ZMR 07, 196).
Es genügt also nicht, dass der Mieter auf ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB die verlangte höhere Miete einfach zahlt, sondern er ist ausdrücklich verpflichtet, die verlangte Zustimmungserklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben. Hierfür hat er nach § 558 b Abs. 2 BGB mindestens zwei Monate Zeit. Natürlich sollte das Mieterhöhungsverlangen innerhalb dieser Frist geprüft werden, da die Zustimmung nur bei einem ordnungsgemäß begründeten und auch sonst rechtswirksamen Mieterhöhungsverlangen abgegeben werden muss.
mr
MieterMagazin 9/07
16.04.2013