Wenn aus Anlass eines Eigentümer- und Vermieterwechsels vom Mieter verlangt wird, dass er der Übertragung seiner Mietkaution auf den neuen Eigentümer zustimmen soll, dann scheint dagegen zunächst nichts einzuwenden zu sein. Aber Vorsicht: Dadurch könnte der ursprüngliche Eigentümer aus seiner Haftung gemäß § 566 a BGB entlassen werden.
Zwar hat der jeweils aktuelle Eigentümer oder Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution einschließlich Zinsen an den Mieter zurückzuzahlen – seit der Mietrechtsreform 2001 bei vollzogenem Eigentümerwechsel selbst dann, wenn er die Mietkaution vom ursprünglichen Eigentümer selbst nie erhalten hat -, aber wenn keine Zahlung erfolgt, kann der Mieter die Kautionsrückzahlung gemäß § 566 a Satz 2 BGB auch immer noch vom ursprünglichen Vermieter zurückverlangen. Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen, wenn sich der Mieter mit der Aushändigung der Mietkaution an den neuen Vermieter ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
mr
MieterMagazin 9/08
28.12.2017