Ein seit den 70er Jahren in einem Haus wohnender Mieter hatte im Jahre 1990 seinen Vermieter aufgefordert, den schon seit 1983 stillgelegten Aufzug wieder in Betrieb zu nehmen. Der Vermieter lehnte dies mit Schreiben vom Januar 1991 ab. Viele Jahre später, nämlich erst im Jahr 2007, verklagte der Mieter seinen Vermieter auf Wiederinbetriebnahme des Aufzugs.
Das Amtsgericht Tiergarten wies die Klage des Mieters wegen Verjährung ab. Der Instandsetzungsanspruch und der daraus folgende Anspruch des Mieters auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Durchführung der von dem Vermieter unterlassenen Instandsetzung unterlägen wie andere Ansprüche auch der Verjährung. Die Verjährung begann im vorliegenden Fall spätestens aufgrund des Vermieterschreibens vom Januar 1991, mit dem die Instandsetzung abgelehnt wurde, gemäß § 199 BGB am 31. Dezember 1991. Zwar galt damals noch eine 30-jährige Verjährungsfrist. Seit dem 1. Januar 2002 betrage die Verjährungsfrist aber nur noch drei Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB endete die Verjährungsfrist demnach am 31. Dezember 2004.
mac
AG Tiergarten vom 2. September 2008 – 5 C 79/08 –
MieterMagazin 9/09
07.04.2013