Die im Rahmen des Konjunkturpakets von der Bundesregierung beschlossene Reduzierung des Umsatzsteuer-(„Mehrwertsteuer-“)satzes von 19 auf 16 beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent ist bei Modernisierungen und Betriebskostenabrechnungen für Mieter von Bedeutung.
Bei Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen sollten Mieter prüfen, ob bei den zugrunde gelegten Abrechnungen der Baufirmen die Senkung des Umsatzsteuersatzes für im zweiten Halbjahr 2020 fertiggestellte Leistungen berücksichtigt wurden, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Bei einer Modernisierungsinvestition von 30.000 Euro pro Wohnung würde die Mietsteigerung mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz um 72 Euro pro Jahr niedriger ausfallen. Allerdings wird in Berlin die Mieterhöhungsmöglichkeit nach Modernisierung durch den Mietendeckel auf 1 Euro pro Quadratmeter und Monat begrenzt, so dass der Vorteil für Mieter in der Regel niedriger ausfallen wird.
Grundsätzlich hat der Wohnraummieter die Betriebskosten zuzüglich der Umsatzsteuer zu tragen, vorausgesetzt, die sonstigen Erfordernisse einer wirksamen Betriebskostenabwälzung sind gegeben und die Leistung unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. Die befristete Umsatzsteuersenkung hat daher auch Auswirkungen auf die Betriebskosten. Endet zum Beispiel eine Abrechnungsperiode von Strom und Wasser zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020, gilt für die Leistung grundsätzlich der auf 16 Prozent reduzierte Umsatzsteuersatz. Teilabrechnungen für Januar bis Juni 2020 unterliegen einem Steuersatz von 19 Prozent, Teilabrechnungen für Juli bis Dezember 2020 dem von 16 Prozent. Die Senkung wird allerdings erst in der Betriebskostenabrechnung 2020 feststellbar sein, die den Mietern im Jahre 2021 zugeht. Ein Anspruch auf Senkung der Betriebskostenvorauszahlungen besteht nicht.
Wohnungsmietverträge sind nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer generell befreit.
mm
26.08.2020