Der herbstliche Blätterregen ist zwar hübsch anzuschauen, kann aber auch gefährlich werden. Nass wird die Laubschicht auf den Wegen schnell zur Rutschpartie. Wer ist für die Beseitigung des Laubs zuständig, und wer haftet im Notfall?
36.000 Tonnen Laub werfen die Berliner Straßenbäume jedes Jahr ab – das entspricht laut Berliner Stadtreinigung (BSR) dem Gewicht von 6200 afrikanischen Elefanten. Aus den Berliner Laubbergen entsteht dann in Brandenburg Komposterde. Die BSR befreit in der Hauptstadt die allermeisten Straßen von Laub, für Parks und Grünflächen sind größtenteils die bezirklichen Grünflächenämter zuständig. Nur in Ausnahmefällen müssen in Berlin auch Eigentümerinnen und Eigentümer ran: In den sogenannten C-Straßen – meist in Randbezirken gelegen – wurde die gesamte Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger übertragen. Diese bezahlen dafür keine Reinigungsgebühren.
Ganz in der Zuständigkeit der Eigentümer liegt die Laubberäumung auf Höfen, Zufahrten und Wegen, die zum Haus gehören. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, diese Pflicht auf die Mieterschaft zu übertragen. In Berlin wird dies in den allermeisten Fällen jedoch von Firmen erledigt und über die Nebenkosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt. Sollte doch einmal außerplanmäßig Laub anfallen: Die BSR verkauft Laubsäcke und holt diese wieder ab (siehe unten).
Rutscht jemand auf nassem Laub aus und stürzt, ist die Rechtslage klar: Es haftet, bei wem die Räumungspflicht liegt. Allerdings spielen im Einzelfall viele Faktoren eine Rolle. Denn die Reinigungsintervalle müssen zumutbar bleiben. Auf stündliche Laubberäumung trifft das nicht zu. Aber auch, wer die Gehwege nutzt, muss das seine dazu tun und auf geeignetes Schuhwerk und vernünftige Gehgeschwindigkeit achten.
Schutz für Berliner Kastanien
Neben dem Sicherheitsaspekt wird in Berlin das Laub auch deswegen besonders sorgfältig gesammelt, weil dadurch die Hauptstadt-Kastanien geschützt werden: Diese sind seit Jahrzehnten von der Rosskastanienminiermotte befallen, die dafür sorgt, dass die Bäume ihr Laub frühzeitig verlieren. Sorgfältiges Laubsammeln reduziert den Befall laut dem Pflanzenschutzamt Berlin um zwei Drittel im darauffolgenden Frühjahr.
Stark umstritten sind Laubbläser. Der aufgewirbelte Feinstaub ist gesundheitsschädlich. Hinzu kommt der Betriebslärm. In Berlin gibt es daher vielerorts starke zeitliche Einschränkungen für den Betrieb dieser Geräte.
Katharina Buri
Dachrinne verstopft?
Laub kann auch dafür sorgen, dass die Dachrinne verstopft. Schlimmstenfalls bleibt dies lange unbemerkt und verursacht Folgeschäden am Haus. In der Pflicht sind auch hier die Vermieterinnen und Vermieter. Sie haben zwar nicht automatisch eine Kontrollpflicht. Befinden sich Laubbäume in der Nähe des Wohnhauses, kann diese aber möglicherweise doch sein.
Wenn vorbeugend eine regelmäßige Reinigung der Dachrinnen vorgenommen wird, können die Kosten dafür als sonstige Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Das hat der Bundesgerichtshof 2004 (Aktenzeichen VIII ZR 167/03) entschieden, nachdem jahrzehntelang Gerichte zu unterschiedlichen Urteilen gekommen waren. Voraussetzung ist ein entsprechender Passus im Mietvertrag oder eine „stillschweigende Vereinbarung aufgrund jahrelanger Übung“. Übrigens: Die Kosten für eine einmalige Reinigung, etwa weil die Rinne bereits verstopft ist, dürfen Hauseigentümer nicht auf die Mieterschaft umlegen.
kb
Laubsäcke gibt es für 4 Euro das Stück (bis zu 25 kg Füllvolumen) auf den BSR-Recyclinghöfen. Details zur Abholung unter
www.bsr.de/gartenabfaelle-23508.php
Wann und wo dürfen Laubbläser (nicht) genutzt werden? Infos unter
www.berlin.de/umwelt/themen/laerm/artikel.256215.php
03.09.2023