Von 100 Mietverträgen sind derzeit 16 über möblierten Wohnraum. Seit Geltung der Mietpreisbremse ist ihre Zahl auf 27 Prozent angestiegen – so das Ergebnis der vom Bundesjustizministerium beauftragten Untersuchung von Oxford Economics.
Verträge über möbliertes Wohnen unterfallen zwar der Mietpreisbremse, jedoch ist eine Anwendung wegen des oft unbekannten Möblierungszuschlags erschwert. Handlungsbedarf, um dem entgegenzuwirken, sieht die Studie nicht. Allenfalls eine Informationsbroschüre für die Mieter:-innen sei hier angebracht. Dem gegenüber möchte die Untersuchung Rechtssicherheit für die Seite der Vermietenden im Fall des Wohnens auf Zeit schaffen, indem der Gesetzgeber die maximale Dauer für solche Verträge auf zum Beispiel 12 Monate festlegt. Das wären dann sechs Monate mehr, als bisher die Rechtsprechung als maximale Grenze angesehen hat. Das Problem der Kettenverträge mit immer dem selben Mieter bleibt hingegen gänzlich unberücksichtigt. Für alle Fälle wird aber noch die immer gerne bemühte Generallösung der Wohnungsmarktprobleme propagiert: Die Schaffung neuen Wohnraums.
Zwischenzeitlich haben die Länder Hamburg und Bremen eine Gesetzesinitiative im Bundesrat vorgelegt, die das Grundproblem der möblierten Vermietung erkannt hat.
In dem Entwurf wird festgelegt, dass der bislang unregulierte Möblierungszuschlag zukünftig monatlich höchstens 1 Prozent des Zeitwertes der überlassenen Möbel zum Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung betragen darf. Der Zeitwert wird bestimmt als der Anschaffungspreis der Möbel abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr. Wird kein Zuschlag für die Möblierung gesondert ausgewiesen, gilt die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet.
Stefan Klein
www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2023_Schlussbriicht_Untersuchung_moeblierter_Mietwohnungsmarktes.html?nn=144128
02.09.2023