Ist nichts anderes vereinbart, muss die Mietzahlung spätestens bis zum dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen (§ 556 b Absatz 1 BGB). Hält der Mieter diesen Termin nicht ein, begeht er eine Vertragsverletzung.
Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin sieht in der unpünktlichen Mietzahlung darüber hinaus eine unzumutbare Belästigung des Vermieters. Der Vermieter sei dann nämlich andauernd gezwungen, das Zahlungsverhalten seines Mieters zu überwachen. Auch sei er meist auf den regelmäßigen Eingang der Mieten angewiesen, weil er selbst regelmäßig zu erfüllende Zahlungspflichten habe. Mahnt der Vermieter den Mieter ab und zahlt der Mieter gleichwohl in der Folge die Miete noch dreimal unpünktlich, dann berechtige dieses Verhalten den Vermieter nach ständiger Rechtsprechung der 67. Zivilkammer zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Absatz 1 BGB.
LG Berlin vom 24. Februar 2005 – 67 S 200/04 –
mac
MieterMagazin 10/05
27.04.2013