Mietet man eine Wohnung mit Teppichboden, so ist man zur regelmäßigen Reinigung verpflichtet. Ist im Mietvertrag durch Formularklausel eine Endreinigung durch einen Fachbetrieb vereinbart, so ist dies nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (8 RE 2/92 in WM 93, 24) unwirksam. Der Mieter kann die Reinigung selbst fachgerecht vornehmen. Ohne ausdrückliche mietvertragliche Vereinbarung ist der Mieter überhaupt nicht zur Endreinigung verpflichtet, da dies nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen zählt.
Die normale Abnutzung des Teppichbodens ist grundsätzlich mit der Miete abgegolten. Ist der Teppich verschlissen, so besteht gemäß § 535 BGB Anspruch auf Ersatz. Wie lange ein Teppichboden üblicherweise hält, hängt naturgemäß sowohl von seiner Qualität als auch vom Umfang der Nutzung ab. Die Gerichte bewerten dies sehr unterschiedlich, wobei sich überwiegend eine übliche Nutzungsdauer zwischen 10 und 15 Jahren ergeben hat. Ein Anspruch auf Ersatz hängt jedoch nicht allein von der Nutzungsdauer, sondern immer vom konkreten Zustand des Teppichbodens ab.
mr
MieterMagazin 10/05
31.12.2016