Dem Vermieter steht gemäß § 903 BGB das Hausrecht zu. Damit kann er jedem, der nicht im Hause wohnt, den Aufenthalt verbieten und ihn des Hauses verweisen. Davon sind natürlich die Mieter und deren Angehörige ausgenommen, da diese bereits aus dem Mietvertrag ein Aufenthaltsrecht genießen. Auch gegenüber Besuchern des Mieters ist das Hausrecht des Vermieters nur auf Ausnahmefälle beschränkt (beispielsweise bei erheblicher Störung des Hausfriedens). Zur Gebrauchsgewährspflicht gegenüber dem Mieter gehört natürlich auch die uneingeschränkte Zugangsgewährung für Postboten und Handwerker.
Innerhalb der Wohnung steht das Hausrecht jedoch ausschließlich dem Mieter zu, so dass dieser gegebenenfalls auch den Vermieter der Wohnung verweisen darf. Die Verletzung des Hausrechts ist als Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB strafbar. So darf der Vermieter, selbst wenn er einen Zweitschlüssel besitzt, nicht ohne Wissen oder gegen den Willen des Mieters die Wohnung betreten, vom Ausnahmefall bei unmittelbarer Gefahr wie Brand einmal abgesehen.
mr
MieterMagazin 10/05
27.04.2013