Betr.: MieterMagazin 9/06, Seite 13,
Birgit Leiß: „Hartz IV: Strengere Kontrollen angekündigt“
Fragwürdige Auskünfte
Jeder, der sich mit dem komplizierten Mietrecht auskennt, weiß, dass eine erste Mahnung wegen Mietrückstand für mögliche spätere Versäumnisse durchaus relevant ist. Das sehen Mitarbeiter vom Job-Center Pankow (Storkower Straße) anders. Als meine Tochter plötzlich aus familiären Gründen mittellos dastand und erstmalig ALG II beantragte, wurde ihr gesagt, dass die Bearbeitung einige Wochen dauert. Auf die Frage, wovon sie denn ihre am 1. (Juli) fällige Miete bezahlen solle, kam die Antwort: „Da machen Sie sich keine Sorgen, bei der ersten Mahnung werden Sie noch nicht gekündigt“. Hoffentlich sieht das ihr Vermieter auch so. Wenn schon die Arbeit der Job-Center viel Kritik hervorruft, sollten sie sich wenigstens aus Dingen, die sie nicht verstehen, raushalten und keine rechtlich fragwürdigen Auskünfte geben!
Gerhard Rosenberg, 13125 Berlin
Betr.: MieterMagazin 7+8/06, Seite 20,
Rainer Bratfisch: „Kinderlärm – Toleranz tut Not“
Klagen eines Lärmgeplagten
Ich bin erstaunt über Ihre Behauptungen, den Kindern der Mieter stehen dieselben Rechte und Pflichten zu, wie den Mietern selbst. Es gibt doch Regelungen zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit von natürlichen Personen. Das betrifft auch die Schuldfähigkeit und Mündigkeit von Kindern. Deshalb haben doch die Erziehungsberechtigten die Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Lärmbeeinträchtigungen durch spielende Kinder, auch durch Hüpfen und Springen in der Wohnung beziehungsweise überlaute Musik als natürliche Lebensäußerung sind von den Hausbewohnern zu akzeptieren. Jeder Mieter hat das Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ohne Beeinträchtigung durch störende unzumutbare Geräusche. Hierzu gibt es Urteile zu Ruhe störendem Lärm, Zimmerlautstärke bis zu Körperverletzung und Schmerzensgeld. Es gibt eine erweiterte Toleranzgrenze für Säuglinge und Kleinstkinder. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Außenflächen erfolgt nach den Prämissen für das Verhalten von Kindern in der Wohnung. Falls die Gemeinschaftseinrichtungen und Außenflächen nicht zum Mietvertrag gehören, gelten die gesonderten Regelungen des Vermieters in der Hausordnung beziehungsweise andere Festlegungen. Eventuell sind Gerichtsurteile zu berücksichtigen. In Mehrfamilienhäusern leben auch Senioren mit unterschiedlichem Gesundheitsgrad. Die grundgesetzlich gebotene Achtung der Menschenwürde bedeutet auch die Vermeidung von unzumutbarem Ruhe störendem Lärm, auch durch Kinder. Bei Herz- und Kreislaufkranken, Nervenkranken beziehungsweise Krebskranken kann ein hoher Geräuschpegel schon eine Körperverletzung darstellen.
A. Lehmann, 12627 Berlin
Betr.: MieterMagazin 7+8/06, Seite 24, Elke Koepping:
„Berliner Mietgeschichte(n) – Hier können Familien Kaffee kochen“
Der namensgebende Sechser
Als Nachtrag zu Ihrem Artikel interessiert vielleicht folgendes: Meine Mutter, Jahrgang 1903, war „bekennende“ Teglerin, und ich kenne daher sehr viele ähnliche Geschichten. Sicher ist Ihnen bekannt, dass die „Sechserbrücke“ wegen des „Brückenzolls“ von 5 Reichspfennigen (= ein Sechser) so hieß/heißt. Die Frau des Brückenwärters verdiente sich übrigens ein Zubrot, indem sie jungen Mädchen auf geradezu künstlerischem Niveau Unterricht in Seidenstickerei erteilte.
Lydia Krieger, 14199 Berlin
MieterMagazin 10/06
28.07.2013