Zunehmend beauftragen Vermieter und Wohnungsunternehmen professionelle Inkassounternehmen mit der Beitreibung von Mietrückständen. Dadurch kommen dann zu den tatsächlichen oder vermeintlichen Mietrückständen neben Verzugszinsen noch die Kosten dieser Unternehmen hinzu.
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, Forderungen auf Dritte zu übertragen, die diese dann im eigenen Namen eintreiben können, doch betrifft dies nur nachweislich eingetretene Rückstände. Bestreitet der Mieter zum Beispiel die Nachforderung aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung, weil der Anspruch unwirksam ist oder nicht hinreichend begründet wurde, kann der Vermieter seiner daraus folgenden Verpflichtungen nicht dadurch ausweichen, dass er die Forderung auf ein Inkassounternehmen überträgt, das mit dem eigentlichen Mietverhältnis natürlich nichts zu tun hat.
Den Vermieter trifft im Übrigen auch eine Schadensminderungspflicht, wenn ihm bekannt ist, dass seine Forderung wirksam bestritten wird. Er darf die bestrittenen Kosten nicht noch durch zusätzliche Kosten der Forderungsbeitreibung erhöhen – so das Amtsgericht Wedding vom 24. Oktober 2001 (MieterMagazin 2002, Seite 231). In jedem Fall sollte der Mieter aber die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Inkassounternehmens überprüfen, damit ihm keine Doppelzahlungen drohen.
mr
MieterMagazin 10/06
23.04.2013