Seit der Hartz-IV-Reform sind in den meisten Fällen die Jobcenter für Anträge auf Mietschuldenübernahme zuständig. Ob die Betroffenen hier in den richtigen Händen sind, ist fraglich. Häufig sind es Menschen, die mehr brauchen als nur den Bescheid für die Kostenübernahme.
Grundsätzlich können seit 1. August 2006 wieder alle Mieter, die eine Räumungsklage wegen Mietrückstand bekommen haben, einen Antrag auf Mietschuldenübernahme stellen. Mit der Änderung des Sozialgesetzbuches, die zum 1. April 2006 in Kraft getreten war, galt das nur noch für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) sowie Sozialhilfeempfänger. Studenten und Empfänger von ALG I oder Grundsicherung waren ebenso ausgenommen wie beispielsweise Betreiber einer Ich-AG. Zum 1. August wurde diese Regelung wieder rückgängig gemacht. Beim Arbeitskreis Wohnungsnot, einem Zusammenschluss von Einrichtungen der Berliner Wohnungslosenhilfe, begrüßt man das ausdrücklich. Hier sieht man jedoch das Problem, dass es in den einzelnen Bezirken völlig unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen gibt. In über der Hälfte der Bezirke, so ergab eine Prüfung des AK, entscheidet das Jobcenter, ohne einen sozialpädagogischen Fachdienst einzuschalten. „Das ist sehr problematisch, weil die Mitarbeiter oft ohnehin überlastet sind und außerdem nicht über das nötige juristische und sozialpädagogische Fachwissen verfügen“, sagt Uta Sternal vom AK Wohnungsnot. Viele Mietschuldner brauchen flankierende persönliche Hilfen, damit ein Verlust der Wohnung dauerhaft abgewendet werden kann.
In Tempelhof-Schöneberg dagegen wird immer die Soziale Wohnhilfe einbezogen. In dieser Fachabteilung, die es in jedem Bezirk gibt, sitzen entsprechend geschulte Mitarbeiter. Bei der Senatsverwaltung für Soziales heißt es, man habe keine Möglichkeit, für eine einheitliche Regelung zu sorgen. Das sei Sache der Bezirke.
Miet- und Energieschulden müssen von den Jobcentern übernommen werden, wenn sich dadurch ein Räumungsurteil abwenden lässt. Wenn dagegen noch andere Kündigungsgründe vorliegen, kann die Übernahme abgelehnt werden. Die Gerichte sind angehalten, die Jobcenter zu informieren, sobald eine Räumungsklage eingegangen ist. Erklärt sich das Amt innerhalb von zwei Monaten zur Übernahme der Mietschulden bereit, wird die Kündigung unwirksam.
Birgit Leiß
MieterMagazin 10/06
Jobcenter: bei Mietschulden zuständig, aber nicht kompetent
Foto: Christian Muhrbeck
28.07.2013