Der Vermieter darf sich im Mietvertrag vorbehalten, eine Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten zu erlassen, entschied das Landgericht Berlin. Der Vermieter handele bei einer solchen Vorgehensweise nicht willkürlich, sondern im berechtigten Interesse, um eine einheitliche Regelung über die Nutzung der Gartenfläche herbeizuführen. Allerdings sei die Benutzungsregelung nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Absatz 1 BGB).
Im konkreten Fall hatte der Vermieter verfügt, dass Liegestühle, Blumenkübel, Strandkörbe und andere Gegenstände nicht dauerhaft im Garten aufgestellt werden dürfen. Dies hielt das Landgericht für „billig und gerecht“. Bei einfach zu entfernenden Gegenständen werde damit ein „Reservierungseffekt“ hinsichtlich bestimmter Stellen des Gartens zu Gunsten bestimmter Mieter verhindert. Zusätzlich sei eine solche Benutzungsverordnung auch bei schweren und flächigen Gegenständen (wie Blumenkübeln und Strandkörben) gerechtfertigt, weil derartige Möbel Rasenflächen zerstören können.
mac
LG Berlin vom 27. Januar 2006 – 63 S 287/05 –
MieterMagazin 10/06
23.04.2013