Die Benutzung einer Waschmaschine in einer benachbarten Wohnung und die sich daraus ergebenden Geräusche sind Folge des Zusammenlebens verschiedener Mietparteien in einem Haus und damit hinzunehmen. Dies schließt auch eine mehrmalige tägliche Benutzung ein.
So entschied das Amtsgericht Wedding am 26. Januar 2004 (9 C 536/03 MM 04, 283 LS). Unabhängig davon hat der Betreiber der Waschmaschine die üblichen Ruhezeiten einzuhalten – nach 22 Uhr darf die Waschmaschine nicht mehr laufen.
mr
MieterMagazin 10/07
16.04.2013