Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. September 2004 (MM 04, 410) liegt lediglich die Einräumung einer jederzeit widerrufbaren Nutzungschance vor, wenn den Mietern von Wohnraum in einem Mehrfamilienhaus die Mitbenutzung des Hofbereiches zum Abstellen ihrer Fahrzeuge gestattet wurde, ohne dass ihnen vom Vermieter bestimmte abgegrenzte Einzelflächen zugewiesen worden sind.
Ein Widerruf ist allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter keinen wichtigen Grund dafür anführen kann.
mr
MieterMagazin 10/07
16.04.2013