Im Anschreiben zu einer Mieterhöhung verlangte ein Vermieter vom Mieter ausdrücklich, dass dieser der Mieterhöhung schriftlich zustimme. Der Mieter ignorierte dies, zahlte aber die erhöhte Miete mehrmals.
Im vom Vermieter angestrengten Zustimmungsprozess ging es um die Frage, ob der Mieter mit seinem Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hatte und ihm deswegen die Prozesskosten aufzuerlegen waren. Das Landgericht bejahte dies. Zwar könne grundsätzlich die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen durch schlüssiges Verhalten („konkludent“) erfolgen, indem der Mieter den geforderten höheren Mietzins zahle (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 – VIII ZR 182/04), ein Mietänderungsvertrag komme dann allerdings konkludent nicht zustande, wenn der Vermieter ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung zur Mietänderung verlangt habe. Der Vermieter gäbe hierdurch nämlich zu erkennen, dass er in einem konkludenten Verhalten des Mieters keine Zustimmung sehe.
mac
LG Berlin vom 13. November 2007 – 63 S 154/07 –
MieterMagazin 10/08
15.05.2017